BFH - Urteil vom 22.09.2010
II R 62/08
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 165/03

Minderung der Ansprüche auf Rückzahlung eingesetzten Kapitals als Folge von i.R.e. Schneeballsystems erhaltener Zahlungen

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen II R 62/08

DRsp Nr. 2010/20465

Minderung der Ansprüche auf Rückzahlung eingesetzten Kapitals als Folge von i.R.e. Schneeballsystems erhaltener Zahlungen

NV: Eine Forderung ist mit einem unter dem Nennwert liegenden Wert anzusetzen, wenn ihre Realisierbarkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft ist.

1. Kapitalforderungen, die zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) bei unbeschränkt Steuerpflichtigen anzusetzenden Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 BewG in der an den Stichtagen 1. Januar 1993 und 1. Januar 1995 geltenden Fassung -- BewG a.F.--) gehören, dürfen nur mit einem vom Nennwert abweichenden niedrigeren Wert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG angesetzt werden, wenn "besondere Umstände" einen geringeren Wert begründen. Uneinbringliche Forderungen bleiben nach § 12 Abs. 2 BewG außer Ansatz.2. Der Ansatz einer Forderung mit einem niedrigeren Wert kommt bereits dann in Betracht, wenn die Einbringlichkeit der Forderung zum frühestmöglichen Fälligkeitszeitpunkt nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zum jeweiligen Stichtag zweifelhaft ist. Es ist danach aus der Sicht des jeweiligen Stichtags eine Prognose über die Einbringlichkeit der Forderungen bei Fälligkeit vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.