FG Brandenburg - Urteil vom 23.06.2006
6 K 1236/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 137

Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Sozialversicherungsbeiträge und gezahlte Einkommensteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 1236/02

DRsp Nr. 2006/29443

Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Sozialversicherungsbeiträge und gezahlte Einkommensteuer

Von der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die im jeweiligen Jahr gezahlte Einkommensteuer abzuziehen. Unerheblich ist, ob/dass die Kürzung der Einkünfte um die geleistete Einkommensteuer systemfremd ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter ihres im Juni 1973 geborenen Sohnes A., der im Jahr 1999 an der Universität L. studierte.

Im Streitjahr erzielte der Sohn der Klägerin Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 15.726 sowie aus einer Halbwaisenrente in Höhe von DM 5.028. Erhöhte Werbungskosten machte er nicht geltend. An ausbildungsbedingten Mehraufwand erklärte er DM 1.110. An Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente wurden einbehalten DM 395 und an Sozialversicherungsbeiträgen aus der nichtselbständigen im Vorjahr lagen die Einnahmen des Sohnes A. unter der Bemessungsgrenze für die Einkommensteuer.