BFH - Urteil vom 17.04.2013
II R 1/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 205/07 1275

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen II R 1/12

DRsp Nr. 2013/14308

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer

Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bot durch notarielle Urkunde vom 24. Juni 2005 einer AG als Verkäuferin den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 98.000 € an. In der Präambel zu dem Angebot führte er u.a. aus, das Angebot könne nur wirksam angenommen werden, wenn die Finanzierung des Kaufpreises durch ein deutsches oder europäisches Kreditinstitut sichergestellt sei. Die Kosten des Angebotes, der Annahme, des Vollzugs und die Grunderwerbsteuer trage er, der Kläger. Die AG nahm das Angebot durch notarielle Urkunde vom 20. Juli 2005 an.

Nach § 8 Abs. 1 des Vertrags trägt die AG die Kosten der Löschung nicht bestehen bleibender Rechte. Die übrigen Kosten des Vertrags, seines Vollzugs und die Grunderwerbsteuer trägt der Kläger. Die AG verpflichtete sich jedoch, dem Kläger diese Kosten zu erstatten, wenn die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt ist.