FG Köln, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 64/091353
Minderung der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag durch Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG; Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 3 SolZG 1995 mit GG
BFH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen I R 39/10
DRsp Nr. 2011/20387
Minderung der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag durch Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5KStG 2002 i.d.F. des SEStEG; Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 3SolZG 1995 mit GG
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.