BFH - Beschluss vom 31.07.2009
III B 178/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1809
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2635/06

Minderung der Einkünfte und Bezüge rückwirkend durch die Rückzahlung von Zuschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen bei der Einkommensteuerveranlagung (BAföG)

BFH, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen III B 178/07

DRsp Nr. 2009/21666

Minderung der Einkünfte und Bezüge rückwirkend durch die Rückzahlung von Zuschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen bei der Einkommensteuerveranlagung (BAföG)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen Sohn (S), der im Streitjahr 2005 studierte, bis einschließlich Mai 2005 Kindergeld. Die weitere Zahlung wurde auf Wunsch des Klägers wegen der noch nicht abzusehenden Höhe der Einkünfte und Bezüge des S ausgesetzt.

In den Monaten Januar bis August 2005 bezog S Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die aus einem Darlehensanteil und einem Zuschussanteil bestanden. Diese BAföG -Leistungen zahlte S im Jahr 2007 aufgrund eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 29. März 2007 zurück.