BFH - Urteil vom 14.06.2012
VI R 89/10
Normen:
KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 2; KfzHV § 5; KfzHV § 7; HGB § 255 Abs. 1 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2712/07

Minderung der tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

BFH, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen VI R 89/10

DRsp Nr. 2012/18903

Minderung der tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Normenkette:

KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 2; KfzHV § 5; KfzHV § 7; HGB § 255 Abs. 1 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob sozialrechtliche Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs die für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwendungen eines behinderten Menschen mindern.