BFH - Urteil vom 31.01.2017
IX R 40/15
Normen:
EStG § 12 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1228/11

Minderung des Aufgabegewinns durch teilweise Zuwendung der Veräußerungserlöse an die Ehefrau

BFH, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen IX R 40/15

DRsp Nr. 2017/4068

Minderung des Aufgabegewinns durch teilweise Zuwendung der Veräußerungserlöse an die Ehefrau

Verpflichtet sich der Inhaber der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft in einer schuldrechtlichen Vereinbarung, im Fall der Veräußerung seiner Anteile der Ehefrau 90 % des Verkaufserlöses als Ausgleich für ihre familiär bedingte berufliche Inaktivität zu zahlen, liegt darin weder eine Abspaltung der durch den Geschäftsanteil verkörperten Substanz noch eine Verfügung über einen Substanzbestandteil der Einkunftsquelle i.S. von § 17 Abs. 2 EStG.

Eine Abrede, wonach der Ehefrau eines Gewerbetreibenden ein Teil des Veräußerungserlöses aus zugeteilten Aktien zugewendet wird, mindert nicht den Veräußerungspreis i.S. von § 17 EStG.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2015 12 K 1228/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2008 (EStG).