Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2015 12 K 1228/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2008 (EStG).
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