BFH - Urteil vom 08.02.2024
VI R 26/21
Normen:
EStG § 2 Abs. 6 S. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 31 S. 4; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG §§ 62 ff.; EStG § 62;
Fundstellen:
DStR 2024, 1119
StX 2024, 293
NZA 2024, 750
DStRE 2024, 695
StuB 2024, 443
BFH/NV 2024, 830
EStB 2024, 206
FA 2024, 195
AuA 2024, 49
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2577/20

Minderung des Bruttoarbeitslohns eines Arbeitnehmers durch das i.R.e. Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld

BFH, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen VI R 26/21

DRsp Nr. 2024/6436

Minderung des Bruttoarbeitslohns eines Arbeitnehmers durch das i.R.e. Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld

Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2021 - 14 K 2577/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 6 S. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 31 S. 4; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG §§ 62 ff.; EStG § 62;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind japanische Staatsbürger und wurden im Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in X und haben zwei Kinder.

Als Angestellter der A Ltd., Japan arbeitete der Kläger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die B GmbH (GmbH) in Y. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung.