FG Sachsen - Urteil vom 07.07.2020
8 K 1455/16
Normen:
GewStG § 7 S. 1; KStG § 8 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AEUV Art. 107 Abs. 1;

Minderung des Gewerbeertrags bzw. Einkommens durch Verluste aus dem Betrieb eines Stadtbades

FG Sachsen, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 8 K 1455/16

DRsp Nr. 2020/18014

Minderung des Gewerbeertrags bzw. Einkommens durch Verluste aus dem Betrieb eines Stadtbades

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2006 vom 08.01.2016 und über Gewerbesteuermessbetrag 2006 vom 15.01.2016 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 19.09.2016 werden dahin geändert, dass der Steuerbilanzgewinn nicht durch Hinzurechnung einer steuerlich nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderung i.H.v. 986.440 Euro erhöht wird bzw. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Hinzurechnung des negativen Teils des Gewerbeertrags i.H.v. 916.134 Euro unterbleibt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 1; KStG § 8 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AEUV Art. 107 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste der Klägerin aus dem Betrieb des Stadtbades D. ihr Einkommen bzw. ihren Gewerbeertrag mindern.