Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend abgeändert, dass Beiträge zur Krankenversicherung ohne Kürzung in Höhe von 115 Euro als Sonderausgaben abziehbar sind.
2.Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3.Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge um den von seiner Krankenkasse gezahlten pauschalen Betrag aus einem Bonusprogramm.
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