FG Münster - Urteil vom 20.02.2013
7 K 2814/11 E
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 3a; EStG § 10 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 2; EStG § 10 Abs 1 Nr 3;

Minderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung eines AN um die Arbeitgeberzuschüsse, soweit nicht auf die Basisversorgung entfallend

FG Münster, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 7 K 2814/11 E

DRsp Nr. 2013/7792

Minderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung eines AN um die Arbeitgeberzuschüsse, soweit nicht auf die Basisversorgung entfallend

Die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG normierte Minderung des Sonderausgabenabzugs für Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung, die nicht auf die Basisversorgung entfallen, ist verfassungsgemäß und erfolgt zu Recht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 1 Nr 3a; EStG § 10 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 2; EStG § 10 Abs 1 Nr 3;

Tatbestand

Streitig ist die Minderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung eines Arbeitnehmers um die Arbeitgeberzuschüsse, soweit diese anteilig nicht auf die Basisversorgung entfallen.

Der Kläger erzielte im Kalenderjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 60.041,00 EUR. Er war privat krankenversichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreiten Zuschuss (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 3.138,34 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte der Beklagte diesen Betrag in vollem Umfang als Kürzungsbeitrag. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.