FG München - Urteil vom 25.05.2012
8 K 1509/10
Normen:
EStG § 50c Abs. 1; EStG § 50c Abs. 4; UmwStG § 13 Abs. 4; UmwStG § 4 Abs. 4; UmwStG § 4 Abs. 5; UmwStG § 4 Abs. 6; EG Art. 43; EG Art. 56; FGO § 126 Abs. 5;

Minderung des Übernahmeverlusts durch einen Sperrbetrag nach § 50c EStG Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht Besondere Vergütung für Körperschaftsteuerguthaben Missbräuchliche Gestaltung Bindungswirkung zurückverweisender Entscheidungen des BFH

FG München, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 8 K 1509/10

DRsp Nr. 2012/18242

Minderung des Übernahmeverlusts durch einen Sperrbetrag nach § 50c EStG Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht Besondere Vergütung für Körperschaftsteuerguthaben Missbräuchliche Gestaltung Bindungswirkung zurückverweisender Entscheidungen des BFH

1. § 50c EStG a. F. verstößt dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einer inländischen Körperschaft von einem Nichtanrechnungsberechtigten i. S. d. § 50c EStG a. F. erwarb, durch geltungserhaltende Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 S. 1 EStG a. F. die Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis zu erbringen, dass seine Anschaffungskosten für die Anteile keine Abgeltung von Körperschaftsteuerguthaben an den Nichtanrechnungsberechtigten mit einschlossen, und auch sonst nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung auszugehen ist. 2. Es spricht vieles dafür, dass einem Anrechnungsberechtigten ein bei der Zielgesellschaft bereits vorhandenes Körperschaftsteueranrechnungsguthaben von einem ebenfalls anrechnungsberechtigten Erwerber, der die Anteile ins Betriebsvermögen erwirbt, immer zusammen mit der thesaurierten Dividende vergütet wird.