BFH - Beschluss vom 20.06.2011
VII R 10/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1461/09

Mindestanforderung an den Inhalt der Revisionsbegründung bzgl. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes durch Betreiben eines Sanitätshauses mit dem Verkauf von Sondennahrung

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen VII R 10/11

DRsp Nr. 2011/17315

Mindestanforderung an den Inhalt der Revisionsbegründung bzgl. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes durch Betreiben eines Sanitätshauses mit dem Verkauf von Sondennahrung

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Sanitätshaus, in dem sie u.a. Sondennahrung verkauft. Den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuer 2003, mit dem sie die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. der Anlage 2 lfd. Nr. 33 (verschiedene Lebensmittelzubereitungen des Kap. 21 der Kombinierten Nomenklatur --KN--) begehrte, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, dass es sich bei Sondennahrung um Getränke des Kap. 22 KN handele, die nicht begünstigt seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.