LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 310/15
ArbG Kaiserslautern, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 260/15
Mindestbeschäftigungsumfang als Voraussetzung für eine Überbrückungsbeihilfe im öffentlichen DienstBeweislastverteilung bei Berufung auf Scheingeschäft, Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit
BAG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 AZN 835/16
DRsp Nr. 2017/1590
Mindestbeschäftigungsumfang als Voraussetzung für eine Überbrückungsbeihilfe im öffentlichen DienstBeweislastverteilung bei Berufung auf Scheingeschäft, Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit
Orientierungssätze:1. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist lediglich Anspruchsvoraussetzung, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig mehr als 21 Stunden ausgeübt wird. Es darf kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegen. Aus § 3 Ziff. 2 TV SozSich lässt sich nicht als weitere Anspruchsvoraussetzung die Verpflichtung des Arbeitnehmers entnehmen, sich arbeitsuchend zu melden. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt.
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