FG Münster - Urteil vom 24.02.1999
13 K 4349/98 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 ;

Mindestbestandteile bei der Vereinbarung der Verpachtung eines Hofes in Gründung

FG Münster, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 13 K 4349/98 E

DRsp Nr. 2002/18133

Mindestbestandteile bei der Vereinbarung der Verpachtung eines Hofes in Gründung

1. Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass die rechtswirksam vereinbarten Hauptvertragsverpflichtungen zu Beginn des Vertragsverhältnisses klar und eindeutig festgelegt werden, die vertragliche Verpflichtung ernsthaft gewollt ist, das Vereinbarte im Wesentlichen durchgeführt wird und Vereinbarung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. 2. Die Vereinbarung über die Verpachtung eines Hofes in Gründung entspricht nicht dem unter Fremden Üblichen, wenn keine klaren vertraglichen Abmachungen darüber bestehen, innerhalb welchen Zeitraums der Verpächter welche Gebäude und Einrichtungen zu erstellen hat, innerhalb welchen zeitlichen und finanziellen Rahmens der Verpächter dem Pächter weitere Teilflächen zu verpachten hat und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Pächter welche Viehbestände zu halten hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist nach einer Betriebsprüfung (BP) die Einkommensteuer (ESt) 1990 bis 1992 in mehreren Punkten.