FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2005
3 K 7241/01 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 412

Mindestbesteuerung; Existenzminimum; Verlustausgleichsbeschränkung - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 2 Abs. 3 EStG 1999

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 7241/01 E

DRsp Nr. 2005/12725

Mindestbesteuerung; Existenzminimum; Verlustausgleichsbeschränkung - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 2 Abs. 3 EStG 1999

An der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 EStG 1999 bestehen keine Zweifel, soweit dem Steuerpflichtigen ungeachtet des den negativen Einkünften entsprechenden tatsächlichen Mittelabflusses sowie nach Abzug der Sonderausgaben und der Einkommensteuerschuld die zur Bestreitung seines Existenzminimums nötigen Mittel verbleiben.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1999) erzielten die Kläger folgende Einkünfte:

Kläger Klägerin

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (-) 152.800 DM

Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2.055.738 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen 15.689 DM 0 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-) 1.132.695 DM 5.226 DM

Der Beklagte, das Finanzamt - FA -, setzte die Einkommensteuer für 1999 mit im Klageverfahren am 16.03.2005 geänderten Bescheid auf 209.841,35 EUR fest. Hierbei ließ das FA unter Anwendung des im Streitjahr geltenden § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG a.F. - hinsichtlich der negativen Einkünfte nur einen beschränkten Verlustausgleich zu.