Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1999) erzielten die Kläger folgende Einkünfte:
Kläger Klägerin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (-) 152.800 DM
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2.055.738 DM
Einkünfte aus Kapitalvermögen 15.689 DM 0 DM
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-) 1.132.695 DM 5.226 DM
Der Beklagte, das Finanzamt - FA -, setzte die Einkommensteuer für 1999 mit im Klageverfahren am 16.03.2005 geänderten Bescheid auf 209.841,35 EUR fest. Hierbei ließ das FA unter Anwendung des im Streitjahr geltenden § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG a.F. - hinsichtlich der negativen Einkünfte nur einen beschränkten Verlustausgleich zu.
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