BFH - Beschluss vom 07.07.2004
XI B 231/02
Normen:
EStG (1999) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 178
DStR 2004, 2139
JuS 2005, 281
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 4220/02

Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XI B 231/02

DRsp Nr. 2004/17927

Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

1. Bei summarischer Betrachtung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 insoweit, als in Anwendung der Norm eine ESt selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im Veranlagungszeitraum dergestalt übersteigten, dass dem Stpfl. von seinem Erworbenen - nach Erfüllung der festgesetzten ESt und des Solidaritätszuschlags - nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.2. Bei der dafür notwendigen Prüfung sind nur die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen; Verluste anderer Veranlagungszeiträume - auch sog. echte - sind ebenso wenig einzubeziehen wie Veränderungen auf der Vermögensebene.

Normenkette:

EStG (1999) § 2 Abs. 3 ;

Gründe: