BFH - Beschluss vom 25.06.2004
XI B 20/03
Normen:
EStG (1999) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 176
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 6077/02

Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen XI B 20/03

DRsp Nr. 2004/18119

Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

1. Bei summarischer Betrachtung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 insoweit, als in Anwendung der Norm eine ESt selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im Veranlagungszeitraum dergestalt übersteigen, dass dem Stpfl. von seinem Erworbenen - nach Erfüllung der festgesetzten ESt und des Solidaritätszuschlags - nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.2. Bei der dafür notwendigen Prüfung sind nur die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen; Verluste anderer Veranlagungszeiträume - auch sog. echte - sind ebenso wenig einzubeziehen wie Veränderungen auf der Vermögensebene.

Normenkette:

EStG (1999) § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erzielte in den Jahren 1999 und 2000 hohe positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und erhebliche Werbungskosten-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung, überwiegend in der Form von Beteiligungen, sowie in 2000 zusätzlich einen Verlust aus Gewerbebetrieb.

Den Einkommensteuerbescheiden für 1999 vom 12. August 2002 und für 2000 vom 6. August 2002 sind u.a. folgende Beträge (DM) zu entnehmen:

1999 2000

DM DM

Summe der positiven Einkünfte 602 691 600 276