BFH - Urteil vom 07.07.2004
XI R 53/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 180
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2169/02

Mindestbesteuerung und Tarifbegünstigung

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XI R 53/03

DRsp Nr. 2004/17929

Mindestbesteuerung und Tarifbegünstigung

Für die Berechnung der begünstigten ESt nach § 34 Abs. 1 EStG 1999 sind die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 EStG nicht zu beachten; vorrangig sind die laufenden negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen, erst danach ist eine Verrechnung mit den begünstigten Einkünften vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwirtschaftete im Streitjahr 1999 einen gewerblichen Gewinn aus seinem Einzelunternehmen in Höhe von 350 417 DM sowie Verluste aus Beteiligungen in Höhe von 195 953 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 196 104 DM; ferner erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 121 000 DM und Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 62 891 DM. Die Klägerin hatte Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 299 270 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 47 636 DM und Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 170 668 DM.