FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2003
11 V 6077/02 A (E)
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 7 § 10d Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 856

Mindestbesteuerung; Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit; Echte Verluste; Leistungsfähigkeitsminderung; Jahreseinkommen - Aussetzung der Vollziehung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 3 ff. EStG 1999

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 11 V 6077/02 A (E)

DRsp Nr. 2003/6598

Mindestbesteuerung; Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit; "Echte" Verluste; Leistungsfähigkeitsminderung; Jahreseinkommen - Aussetzung der Vollziehung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 3 ff. EStG 1999

Die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs ist unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ernstlich zweifelhaft, soweit das verfügbare Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen durch tatsächlich abgeflossene "echte" Verluste gemindert worden ist.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 7 § 10d Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller erzielte in den Jahre 1999 und 2000 neben positiven Einkünften aus selbstständiger Arbeit Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung und im Jahre 2000 zusätzlich einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Die Werbungskostenüberschüsse des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung sind überwiegend aus Beteiligungen des Antragstellers entstanden. In dem zuletzt für 1999 ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 12.08.2002 und in dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 06.08.2002 ging der Antragsgegner bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens u. a. von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:

1999 2000