Der Vergleich mit der Einspruchsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO sowie der Klagefrist gem § 47 Abs. 1 FGO und der Revisionsfrist gem. § 120 FGO verdeutlicht, daß der Gesetzgeber die weitreichenden Folgen, die etwa mit dem Verlust der Einspruchs- und Klagebefugnis verbunden sind, vom Ablauf einer Einmonatsfrist abhängig macht. Die Präklusionsregelung des § 364 Abs. 2 AO hat im Ergebnis die gleiche Wirkung wie die Unzulässigkeit eines fristgebundenen Rechtsbehelfs der AO oder Rechtsmittels der FGO wegen Fristablaufs. Auch in einer Vielzahl von Literaturveröffentlichungen wird ein Zeitraum von vier Wochen oder einem Monat als angemessener Zeitraum genannt (u.a. Tiedchen, Betriebs-Berater 1996, 1033).
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