Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Nach dem Urteil des LSG begehrt der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne die Berücksichtigung von Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ( [BEEG]) für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.6.2011.
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