FG München - Urteil vom 22.04.2008
13 K 653/07
Normen:
EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 50 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 50 Abs. 3 S. 2 ;

Mindeststeuersatz; Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist bei beschränkt Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 653/07

DRsp Nr. 2008/19027

Mindeststeuersatz; Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist bei beschränkt Steuerpflichtigen

Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG von 25 v.H. des Einkommens eines beschränkt Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 50 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 50 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Mindeststeuer gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt wird.

I.

Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in österreich. Er arbeitete im Streitjahr als Elektromeister und erzielte aus seiner Beteiligung an der Fa. [...] S & atypisch Still im Streitjahr 2005 in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.189,00 EUR (lt. Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb vom 30. Januar 2007).