FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2013
11 KO 459/11
Normen:
GKG § 1 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 21; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 66; GKG § 71 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 94a; Justizbeitreibungsordnung § 8 Abs. 1;

Mindeststreitwert Gerichtskosten für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie wenn Gerichtskosten den Streitwert übersteigen Untersuchungsgrundsatz im Verfahren nach billigem Ermessen Nichterhebung von Kosten Aufrechnung gegen den Kostenanspruch

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 11 KO 459/11

DRsp Nr. 2013/2996

Mindeststreitwert Gerichtskosten für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie wenn Gerichtskosten den Streitwert übersteigen Untersuchungsgrundsatz im Verfahren nach billigem Ermessen Nichterhebung von Kosten Aufrechnung gegen den Kostenanspruch

1. Der Mindeststreitwert beläuft sich in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit auch dann auf 1.000 Euro, wenn das Interesse des Klägers an der Durchführung des Verfahrens, in dem er sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid in Höhe von 47,25 Euro wendet, deutlich hinter diesem Betrag zurückbleibt. 2. Bei dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Wertes eines eingeführten Ledermantels handelt es sich um Auslagen des Gerichts, die von dem unterlegenen Kläger als Kostenschuldner zu tragen sind. 3. Die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nicht, dass der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt, so dass eine Kostenschuld (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 648,54 Euro), die ein Vielfaches der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgaben (die sich auf 47,52 Euro beliefen) übersteigt, nicht verfassungswidrig ist. 4. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch in dem Verfahren nach billigem Ermessen.