BFH - Beschluss vom 29.07.2004
II B 45/03
Normen:
BewG § 146 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 16
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3109/02

Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen II B 45/03

DRsp Nr. 2004/16950

Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG

Die Frage, ob bei der Feststellung des Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG für das fiktiv unbebaute Grundstück der Einfluss der tatsächlich vorhandenen Bebauung auf die rechtlich mögliche Bebauung zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn eine Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Bebauung scheidet über die in Abschn. 176 Abs. 2 der ErbStR 2003 vorgesehenen Ausnahmen hinaus von vornherein aus.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die 1997 verstorbene X war zur Hälfte Miteigentümerin eines 1 312 qm großen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks an der Y-Straße in Z. Sie ist zur Hälfte von A beerbt worden. A hat am 19. Dezember 1998 ihren Erbteil schenkweise der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übertragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 18. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2002 den Grundstückswert des Anteils der A an dem Grundstück zum 19. Dezember 1998 auf 249 250 DM fest. Bei dem festgestellten Wert handelt es sich um einen Mindestwert nach § 146 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes (BewG), der mit 760 DM/qm ermittelt war.