FG München - Beschluss vom 13.09.2000
4 V 3340/00
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 S. 3; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 124

Mindestwertfeststellung nach § 146 Abs. 6 BewG bei abweichender Bebauung

FG München, Beschluss vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 4 V 3340/00

DRsp Nr. 2001/2052

Mindestwertfeststellung nach § 146 Abs. 6 BewG bei abweichender Bebauung

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, Wertminderungen eines Grundstücks wegen einer unter der zulässigen Bebauungsdichte liegenden Bebauung bei der Mindestwertermittlung nach § 146 Abs. 6 BewG nicht zu berücksichtigen. Eine Wertminderung aufgrund der tatsächlichen Bebauung ist nur zulässig, wenn die mögliche bauplanungsrechtliche Ausnutzung eines Grundstücks aus anderen rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 S. 3; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im noch beim Antragsgegner (Finanzamt = FA) anhängigen Einspruchsverfahren, ob der dem Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG zugrunde zulegende Bodenrichtwert wegen einer unter der zulässigen Bebauungsdichte liegenden Bebauung zu ermäßigen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) zum AdV-Begehren des Antragsteller, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller (ASt) beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 27.08.1999 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Das Finanzamt (FA) beantragt

die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.