FG Hessen - Urteil vom 11.03.1999
7 K 3517/98
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2b ; MinöStG § 1 Abs. 2 Nr. 5 ; MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 4 ;

Mineralöl; Rollenoffsetdruckmaschine; Steuerbefreiung; Erdgas; Verheizen; Verbrennen; Trocknung - Steuerbefreiung von Mineralöl beim Betrieb einer Rollenoffsetdruckmaschine

FG Hessen, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 7 K 3517/98

DRsp Nr. 2001/1873

Mineralöl; Rollenoffsetdruckmaschine; Steuerbefreiung; Erdgas; Verheizen; Verbrennen; Trocknung - Steuerbefreiung von Mineralöl beim Betrieb einer Rollenoffsetdruckmaschine

1. Das beim Betrieb einer Rollenoffsetdruckmaschine verheizte Erdgas zur Trocknung der Papierbahnen ist nicht steuerbefreit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2b MinöStG. 2. Für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit ist nur der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend, nur nebenher oder erst spätere, nach der Ereichung des Hauptzwecks, stattfindende weitere Verwendszweck bleibt außer Betracht.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2b ; MinöStG § 1 Abs. 2 Nr. 5 ; MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag der Klägerin auf Vergütung von Mineralölsteuer für in ihrer Druckerei beim Betrieb einer Rollenoffsetdruckmaschine verwendetes Erdgas zu Recht abgelehnt hat.

Mit dem am 30. Dezember 1996 per Fax an die Verwaltungsbehörde übermittelten Schreiben von diesem Tage beantragte die Klägerin - sinngemäß - die Erteilung der Erlaubnis zum Bezug und zur Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl, hier Erdgas, gemäß § 12 Mineralölsteuergesetz, rückwirkend ab 1. Januar 1995.

Den mit der Verwendung des Erdgases verfolgten Zweck beschreibt die Klägerin in diesem Schriftsatz wie folgt (Verwaltungsakten Blatt 2):