BFH - Urteil vom 30.07.2003
VII R 34/01
Normen:
MinöStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ; MinöStV § 17 Abs. 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 538
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 9367/97

Mineralöl: steuerbegünstigtes Verheizen

BFH, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen VII R 34/01

DRsp Nr. 2003/16170

Mineralöl: steuerbegünstigtes Verheizen

Die Verbrennung von unverbleitem Kraftstoff in Abgassimulatoren zur Durchführung von Katalysatorkomponententests stellt kein steuerbegünstigtes Verheizen von Mineralöl dar.

Normenkette:

MinöStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ; MinöStV § 17 Abs. 11 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Metallträgerkatalysatoren für die Automobilindustrie her. Zur Weiterentwicklung der Metallträgertechnologie führt die Klägerin auf einem Prüfstand Komponententests durch, bei denen Abgassimulatoren eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Brennersysteme, in denen unverbleiter Kraftstoff nach Vermischung mit Luft verbrannt wird. Die Abgassimulatoren haben die Aufgabe, Verbrennungsemissionen mit genau definierter Temperatur und chemischer Zusammensetzung zu erzeugen, um sie dann --nach Abkühlung in einem Wärmeaustauscher-- den zu testenden Katalysatorkomponenten zuzuführen.