FG München - Urteil vom 28.06.2007
14 K 5269/04
Normen:
MinöStG § 26 Abs. 4, 6 § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b ; HeizölkennzV § 9 Abs. 1, 5 ; AO (1977) § 90 Abs. 1 ;

Mineralölsteuer bei der Vermischung von Dieselkraftstoff und Heizöl

FG München, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 5269/04

DRsp Nr. 2007/15929

Mineralölsteuer bei der Vermischung von Dieselkraftstoff und Heizöl

Nach der bis 29.7.2002 geltenden Fassung des § 26 Abs. 6 MinöStG musste bei der wechselweisen Auslieferung von Dieselkraftstoff und Heizöl mit einem Tankfahrzeug nach der Abgabe von Heizöl die darauf folgenden Abgabe von Dieselkraftstoff mindestens das 100fache der Menge betragen (Mindestabgabemenge), die in den Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge).

Normenkette:

MinöStG § 26 Abs. 4, 6 § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b ; HeizölkennzV § 9 Abs. 1, 5 ; AO (1977) § 90 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob vom Kläger zu Recht Mineralölsteuer angefordert wurde.

Der Kläger betreibt einen Mineralölhandel.

Im Rahmen einer ab dem 6. Dezember 1999 bei ihm für das Jahr 1998 durchgeführten Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, dass mit dem Tankfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (TKW) wechselweise Dieselkraftstoff (DK) und Heizöl (HEL) befördert und ausgeliefert wurde.