I.
Streitig ist, ob vom Kläger zu Recht Mineralölsteuer angefordert wurde.
Der Kläger betreibt einen Mineralölhandel.
Im Rahmen einer ab dem 6. Dezember 1999 bei ihm für das Jahr 1998 durchgeführten Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, dass mit dem Tankfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (TKW) wechselweise Dieselkraftstoff (DK) und Heizöl (HEL) befördert und ausgeliefert wurde.
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