FG Hamburg - Urteil vom 06.04.2005
IV 172/03
Normen:
MinöStG § 26 ;

Mineralölsteuer bei Verwendung von Heizöl als Kraftstoff

FG Hamburg, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen IV 172/03

DRsp Nr. 2005/9896

Mineralölsteuer bei Verwendung von Heizöl als Kraftstoff

Wird in einem Fahrzeugtank rot eingefärbter Kraftstoff festgestellt und befindet sich auf dem Betriebsgelände des Fahrzeugeigentümers ein Heizöltank, und kann nicht festgestellt werden, dass der Heizöltank lediglich der Versorgung einer Heizungsanlage diente, entsteht eine Mineralölsteuerschuld. Hinsichtlich der Menge kann das Fassungsvermögen des Fahrzeugtanks sowie der Inhalt des Heizungstanks für die Steuerberechnung zu Grunde gelegt werden.

Normenkette:

MinöStG § 26 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Mineralölsteuer.

Am 5.3.2003 führte die mobile Kontrollgruppe des Beklagten auf dem Betriebsgelände der Klägerin Kraftstoffkontrollen durch. Dabei wurde in den Hauptbehältern eines Klein-LKW und einer Arbeitsmaschine rot eingefärbter Dieselkraftstoff festgestellt. In der Werkstatt fand sich ein Heizöltank, der dem Betrieb einer Gebläseheizung diente, an den aber auch eine Elektropumpe mit einem Schlauch mit Zapfpistole montiert war. Hinter einem nicht einsehbaren Verschlag fanden sich zudem 5 verbundene Plastiktanks mit je ca. 1.500 l Fassungsvermögen, gefüllt mit zwischen 170 und 300 l Heizöl. An einem der Tanks war ein Schlauch angebracht, der dazu geeignet war, aus der Tankbatterie Heizöl abzusaugen. Das Firmengebäude wurde mit Erdgas beheizt.