BFH - Urteil vom 01.04.2008
VII R 26/06
Normen:
MinöStG (1993) § 25 Abs. 3a Nr. 3.1, Abs. 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1624
BFHE 220, 355
DB 2008, 1898
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1720/04

Mineralölsteuer; Berechnung des Monatsnutzungsgrades bei Gasturbinenanlagen und Dampfturbinenanlagen GuD-Anlagen

BFH, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen VII R 26/06

DRsp Nr. 2008/14988

Mineralölsteuer; Berechnung des Monatsnutzungsgrades bei Gasturbinenanlagen und Dampfturbinenanlagen GuD-Anlagen

»Bei der Berechnung des Monatsnutzungsgrades i.S. von § 25 Abs. 3b MinöStG 1993 von Gas- und Dampfturbinenanlagen (GuD-Anlagen) mit Wärmeauskopplung ist wie bei herkömmlichen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ohne nachgeschaltete Dampfturbine allein die durch die Gasturbine erzeugte thermische und mechanische Energie (sog. kleiner Bilanzkreis) zugrunde zu legen.«

Normenkette:

MinöStG (1993) § 25 Abs. 3a Nr. 3.1, Abs. 3b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein im Eigentum mehrerer Stadtwerke stehendes Energieversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher mit Strom versorgt. Mit Antrag vom September 2001 begehrte sie gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) die Vergütung der Mineralölsteuer für das seit Mai 2000 in ihrem Gas- und Dampfkraftwerk (GuD-Anlage) verwendete Erdgas. In der GuD-Anlage werden die bei der Verbrennung des zur Stromerzeugung eingesetzten Erdgases in der Gasturbine entstehenden heißen Gase in einem Abhitzekessel zur Erzeugung von Dampf genutzt. Der auf diese Weise erzeugte Dampf wird sodann in einer nachgeschalteten Dampfturbine zur weiteren Stromerzeugung verwendet, als Nutzwärme in das Fernwärmenetz eingespeist und an andere Betriebe weitergegeben.