FG Hamburg - Urteil vom 26.02.2007
4 K 219/06
Normen:
MinöStDV § 53 Abs. 1 ;

Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 219/06

DRsp Nr. 2008/18988

Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

Zur Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers in § 53 Abs. 1 MinöStV.

Normenkette:

MinöStDV § 53 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma A in B. Nachdem die Forderungen aus der Lieferung von versteuertem Leichtöl betreffend den Zeitraum 28.12.2000 bis 3.1.2001 von der Firma A nicht beglichen wurden, erwirkte die Klägerin unter dem 28.2.2001 beim Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma A einen Mahnbescheid in Höhe von DM 347.443,02, gegen den die Firma A in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 30.4.2001 erließ das Landgericht Hamburg sodann gegenüber der Firma A ein Versäumnisurteil und verurteilte diese zur Zahlung von DM 372.024,46 an die Klägerin; das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.