FG Hamburg - Urteil vom 17.08.2007
4 K 109/06
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 109/06

DRsp Nr. 2007/19003

Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer

1. Der Mineralölhändler verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat. 2. Die Frist von zwei Monaten ist ausreichend bemessen, es besteht keine Veranlassung, sie weiter auszudehnen. 3. Der Mineralöllieferant kann die Zweimonatsfrist nicht in jedem Fall ausschöpfen, bevor er die gerichtliche Anspruchsverfolgung einleitet. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. So kann eine Situation eintreten, die vom Lieferanten unverzügliches Handeln erfordert.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.