FG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2008
4 K 1959/06 VM
Normen:
MinöStV § 2 ; MinöStV § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 ; BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 455 Abs. 1 ; BGB § 929 ; AO § 42 ;

Mineralölsteuer; Zahlungsausfall; Eigentumsvorbehalt - Anspruch eines Mineralölhändlers gegen einen Mineralölkonzern auf Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls seiner Kunden

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 1959/06 VM

DRsp Nr. 2008/16270

Mineralölsteuer; Zahlungsausfall; Eigentumsvorbehalt - Anspruch eines Mineralölhändlers gegen einen Mineralölkonzern auf Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls seiner Kunden

1. Ein Unternehmen, das Kraftstoff zu selbst ausgehandelten Preisen bei Mineralölkonzernen erwirbt und über Verträge mit Service-Stationen gegen Vorlage einer fahrzeuggebundenen Tankkarte im eigenen Namen und für eigene Rechnung direkt an ihre Kunden zu eigenen Preisen verkauft, ist berechtigt, bei Zahlungsausfall die Erstattung der Mineralölsteuer nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MinöStV geltend zu machen. 2. Dieses Verfahren ist nicht mit dem Absatz von Kraftstoffen mittels einer Tankkreditkarte zu vergleichen. 3. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt hinsichtlich des verkauften Kraftstoffs genügt den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV. 4. Die Vergütung von Mineralölsteuer setzt nicht die Zugehörigkeit des Unternehmers zum Mittelstand voraus.

Normenkette:

MinöStV § 2 ; MinöStV § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 ; BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 455 Abs. 1 ; BGB § 929 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls ihrer Kunden.