BFH - Urteil vom 17.07.2012
VII R 26/09
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1; MinöStV § 50 Abs. 1; MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 53/08

Mineralölsteuerbefreiung eines Vercharterers von Flugzeugen

BFH, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen VII R 26/09

DRsp Nr. 2012/19789

Mineralölsteuerbefreiung eines Vercharterers von Flugzeugen

1. Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, und ein eigenes Flugzeug flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkflugverkehr zur Verfügung stellt, steht für das auf diesen Flügen verbrauchte Mineralöl kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu.2. Eine Mineralölsteuerentlastung kommt nicht in Betracht, weil das Unternehmen selbst keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt und nicht Verwender des Mineralöls ist. Verwender ist der Charterer, der während des Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt.

Normenkette:

RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1; MinöStV § 50 Abs. 1; MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe

I.