BFH - Urteil vom 16.11.2004
VII R 11/04
Normen:
MinöStG (1993) § 19 Abs. 2 S. 3 § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 649
BFH/NV 2005, 633
BFHE 208, 327
DStRE 2005, 534
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 181/01

Mineralölsteuerbefreiung für den Tankinhalt eines aus Schweden in das Steuergebiet verbrachten Schwimmbaggers

BFH, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VII R 11/04

DRsp Nr. 2005/3458

Mineralölsteuerbefreiung für den Tankinhalt eines aus Schweden in das Steuergebiet verbrachten Schwimmbaggers

»1. Der im Hauptbehälter vorhandene Kraftstoff eines aus Schweden in das Steuergebiet verbrachten Schwimmbaggers, der ohne eigenen Antrieb ausgestattet ist und der sich weder auf einem Wasserfahrzeug noch auf einer anderen schwimmenden Vorrichtung befindet, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 von der Mineralölsteuer zu befreien. 2. Ausgenommen von der in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 normierten Steuerbefreiung sind nur solche Arbeitsmaschinen und -geräte, die sich auf schwimmenden Vorrichtungen befinden, die als Schiffe i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 angesehen werden können.«

Normenkette:

MinöStG (1993) § 19 Abs. 2 S. 3 § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe: