FG München - Urteil vom 04.04.2008
14 K 2503/06
Normen:
MinöStG § 19 ; RL 92/12/EWG Art. 7 ; RL 92/12/EWG Art. 9 ; RL 92/81/EWG Art. 8a ;

Mineralölsteuerpflicht für Kraftstoff im Zusatztank eines LKW

FG München, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 2503/06

DRsp Nr. 2008/11612

Mineralölsteuerpflicht für Kraftstoff im Zusatztank eines LKW

1. Das Verbringen von bereits versteuertem Mineralöl aus einem anderen Mitgliedstaat im Zusatztank eines LKW ist nicht steuerbefreit. 2. Darin ist weder eine unzulässige Doppelbesteuerung noch ein Verstoß gegen EU-Recht zu sehen.

Normenkette:

MinöStG § 19 ; RL 92/12/EWG Art. 7 ; RL 92/12/EWG Art. 9 ; RL 92/81/EWG Art. 8a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Mineralölsteuer in Anspruch genommen wurde.

Der Kläger wurde am 24. Januar 2006 als Fahrer eines rumänischen Lkw von der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts (HZA) R in W kontrolliert. Dabei wurde neben einem Haupttank ein weder mit dem Haupttank noch mit dem Motor verbundener Zusatztank festgestellt, der mit 401 Liter (l) Dieselkraftstoff (DK) befüllt war.

Mit Mineralölsteuerbescheid vom gleichen Tag wurde deshalb vom Kläger Mineralölsteuer i.H.v. 188,16 EUR für 400 l DK angefordert. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2006 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, da der streitgegenständliche Treibstoff bereits in Ungarn, wo er ihn erworben habe, besteuert worden sei.