FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2004
IV 332/01
Normen:
MinöStV § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Mineralölsteuervergütung bei Altölsammlung

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen IV 332/01

DRsp Nr. 2004/14002

Mineralölsteuervergütung bei Altölsammlung

Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurück gewonnen werden.

Normenkette:

MinöStV § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Mineralölraffinerie zur Aufarbeitung von Altölen. Ihr wurde als Mineralölraffinerie ein Steuerlager im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG in Gestalt eines Mineralölherstellungsbetriebes im Sinne des § 6 Abs. 1 MinöStG bewilligt. Als Unternehmen der deutschen Entsorgungswirtschaft sammelt die Klägerin Altöl und bearbeitet dieses, um es im Anschluss als Re- bzw. Zweitraffinat erneut zu vermarkten.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Mineralölsteuer für die bei der Bearbeitung zurückgewonnenen Mineralöle nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zu vergüten ist.

Die Sammlung der Klägerin dient der Entsorgung von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen sowie von Bearbeitungsemulsionen, Schlämmen aus Leichtstoffabscheidern und Abfällen aus der Reinigung von Lagertanks. Im Monat Januar 2001 belief sich die Gesamtmenge des Stoffeingangs auf 4.249,9 Tonnen.