FG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2007
4 K 558/05 VM
Normen:
MinöStDV § 53 Abs. 1 ;

Mineralölsteuervergütung bei Zahlungsausfall - Mineralölsteuervergütung; Zahlungsausfall; Zweimonatsfrist; Vorherige Verwertung; Beitreibbarkeit der Forderung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 558/05 VM

DRsp Nr. 2008/5917

Mineralölsteuervergütung bei Zahlungsausfall - Mineralölsteuervergütung; Zahlungsausfall; Zweimonatsfrist; Vorherige Verwertung; Beitreibbarkeit der Forderung

1. Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten von voll versteuertem Mineralöl hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen und beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausgefallenen Steuer ist, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zwei Monate nach der Belieferung erfolgt. 2. Wird der Anspruch deshalb erst verspätet geltend gemacht, weil der Lieferant zuvor Kenntnis über die Höhe der ihm zur Verwertung überlassenen Vermögensgegenstände erhalten wollte, um dann - zu möglichst geringen Kosten - erst einen Mahnbescheid über die verbleibende und nicht weiter beitreibbare Forderung zu beantragen, entfällt der Vergütungsanspruch.

Normenkette:

MinöStDV § 53 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer aufgrund Zahlungsausfalls eines Kunden.

Die Klägerin belieferte den Warenempfänger A, der in X eine Tankstelle betrieb, seit 1998 mit Kraftstoff. Erstmals im Januar 2001 kam es zu Teilzahlungen außerhalb der Fälligkeit. Zuletzt belieferte die Klägerin den Warenempfänger noch in den folgenden vier Fällen mit Kraftstoff unter Eigentumsvorbehalt, den sie ihm jeweils am gleichen Tag in Rechnung stellte.