FG München - Urteil vom 17.05.2000
3 K 2188/00
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Annahme von Wechseln; Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall - ... (bisher 3 K 2430/98)

FG München, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 2188/00

DRsp Nr. 2001/2104

Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Annahme von Wechseln; Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall - ... (bisher 3 K 2430/98)

1. Auch für den Bezug an Tankstellen kann nicht auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verzichtet werden. 2. Die Annahme von Wechseln kann das Mahnverfahren nicht ersetzen, wenn die Wechsel keine ausreichende Absicherung der Treibstofflieferungen darstellen.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma ... W... mit Dieselkraftstoff - DK -. Der Treibstoff wurde am 30. Januar 1996 angeliefert; der übrige Treibstoffbezug wurde über die Tankstelle ... abgerechnet. Der DK wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite des Lieferscheins und der Rechnungen unter Eigentumsvorbehalt mit den Zahlungsbedingungen "Zahlung sofort rein netto" an die Firma W... veräußert.

Über das Vermögen der Firma W... wurde am 26. August 1996 das Konkursverfahren eröffnet.

Wegen der nicht beglichenen 8 Rechnungen im Zeitraum vom 30. Januar bis 28. Juni 1996 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 die Vergütung der in den Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 134.874,79 DM enthaltenen Mineralölsteuer.