FG München - Urteil vom 10.04.2008
14 K 1406/07
Normen:
MinöStG § 25b ; MinöStG § 25c ;

Mineralölsteuervergütung für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

FG München, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 1406/07

DRsp Nr. 2008/12297

Mineralölsteuervergütung für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

Fahrzeuge sind nur dann nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt, wenn sie bestimmte bauartbedingte Merkmale aufweisen oder über besondere (technische) Vorrichtungen verfügen, aufgrund derer sie in landwirtschaftlichen Betrieben für Arbeiten zur Bodenbewirtschaftung eingesetzt zu werden pflegen. Sie müssen aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sein, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Landwirtschaft hat. Unschädlich ist, dass sie auch für andere Zwecke eingesetzt werden können.

Normenkette:

MinöStG § 25b ; MinöStG § 25c ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für die von der ... GbR im Jahre 2001 in einer MAN-Zugmaschine vom Typ F 04 verwendete Gasölmenge ein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung besteht.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der zum 30. Juni 2004 aufgelösten GbR, die mit Vergütungsantrag vom 22. Januar 2002 für das Kalenderjahr 2001 für 32.326,19 Liter Gasöl eine Mineralölsteuervergütung i.H.v. 9.697,86 DM (= 4.958,44 EUR) nach § 25b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) beantragte.