FG München - Urteil vom 25.04.2001
3 K 4234/98
Normen:
MinöStGöStG 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Überwachung der Außenstände; Mineralölsteuer

FG München, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 4234/98

DRsp Nr. 2002/2104

Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Überwachung der Außenstände; Mineralölsteuer

1. Um bei Zahlungsaufall des Warenempfängers Mineralölsteuer vergütet zu erhalten, muß der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, wenn ein Schuldenstand von 250.000 DM aufgelaufen, Lastschrifteinzug mehrfach geplatzt ist und zugesagte Teilzahlungen nicht eingehalten werden. 2. Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände gehört es, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls zu ergreifen, wenn Lastschriften nicht mehr eingelöst werden und ein Schuldenstand aufläuft, der in Anbetracht der Liefermengen und -häufigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Warenempfängers Ausfallrisiken birgt. 3. Zur Frage der wirksamen Absicherung der Außenstände.

Normenkette:

MinöStGöStG 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.