FG Sachsen - Urteil vom 23.02.2010
7 K 1890/06
Normen:
MinöStG § 25d Abs. 2 S. 3; MinöStG § 25b Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EGRL 96/2003 Art. 8;

Mineralölsteuervergütung in der Land- und Forstwirtschaft; Begrenzung der vergütungsfähigen Gasölmenge auf 10.000 Liter je Betrieb und Jahr verstößt nicht gegen das GG oder Gemeinschaftsrecht

FG Sachsen, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 7 K 1890/06

DRsp Nr. 2010/6495

Mineralölsteuervergütung in der Land- und Forstwirtschaft; Begrenzung der vergütungsfähigen Gasölmenge auf 10.000 Liter je Betrieb und Jahr verstößt nicht gegen das GG oder Gemeinschaftsrecht

1. Die für Verbräuche ab 2005 eingeführte Begrenzung der vergütungsfähigen Verbrauchsmenge auf 10.000 Liter Gasöl je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb (§ 25 d Abs. 2 S. 3 MinöStG) ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Betrieben mit einem begünstigten Gesamtverbrauch bis 10.000 Litern Gasöl gegenüber solchen mit einem höheren Verbrauch ist durch tragfähige finanzpolitische Gründe gerechtfertigt. 2. Die oftmals fehlende Teilnahme von Landwirten am Straßenverkehr steht der Erhebung der Mineralölsteuer nicht entgegen und begründet auch keinen zwingenden Grund für Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen. 3. Die Mengenbeschränkung des begünstigten Verbrauchs in § 25d Abs. 2 S. 3 MinöStG ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

MinöStG § 25d Abs. 2 S. 3; MinöStG § 25b Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EGRL 96/2003 Art. 8;

Tatbestand: