FG München - Urteil vom 17.05.2000
3 K 3857/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; laufende Überwachung der Außenstände; Mineralölsteuer (bisher 3 K 5067/97)

FG München, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 3857/99

DRsp Nr. 2001/2106

Mineralölsteuervergütung; laufende Überwachung der Außenstände; Mineralölsteuer (bisher 3 K 5067/97)

Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört es, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls zu ergreifen. Die Entgegennahme eines Wechsels ohne Sicherheit und Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Warenempfängers entspricht nicht der kaufmännischen Sorgfalt, wenn Außenstände in beträchtlicher Höhe angelaufen sind.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.