FG München - Urteil vom 17.05.2000
3 K 2189/00
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung; Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall - ... (bisher 3 K 2430/98)

FG München, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 2189/00

DRsp Nr. 2001/2105

Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung; Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall - ... (bisher 3 K 2430/98)

Zu den Voraussetzungen einer rechtzeitigen Mahnung unter Fristsetzung.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma W... am 17. November 1995 mit Dieselkraftstoff - DK -. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite des Lieferscheins und der Rechnung unter Eigentumsvorbehalt mit den Zahlungsbedingungen "Zahlung sofort rein netto" an die W... veräußert.

Über das Vermögen der W... wurde am 6. März 1996 die Sequestration angeordnet und am 15. März 1996 das Konkursverfahren eröffnet.

Wegen der nicht beglichenen Rechnung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 die Vergütung der in dem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 20.058,13 DM enthaltenen Mineralölsteuer.

Die Klägerin hat die W... mit der 1. und 2. Mahnung vom 31. Dezember 1995 und 29. Februar 1996 zur Zahlung in den nächsten Tagen aufgefordert. In der 3. Mahnung vom 28. März 1996 hat die Klägerin eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gesetzt und mit der Übergabe an ihren Rechtsanwalt gedroht.