FG München - Urteil vom 17.05.2000
3 K 2187/00
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung unter Fristsetzung; Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall - ... (bisher 3 K 2430/98)

FG München, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 2187/00

DRsp Nr. 2001/2103

Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung unter Fristsetzung; Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall - ... (bisher 3 K 2430/98)

1. Unter den Zahlungsbedingungen "sofort rein netto" ist eine erste Mahnung nach zwei Monaten nicht rechtzeitig. 2. Der Zusatz in der Mahnung, "umgehend" zu zahlen, beinhaltet keine Fristsetzung.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma A... mit Dieselkraftstoff - DK -. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine und Rechnungen unter Eigentumsvorbehalt mit den Zahlungsbedingungen "Zahlung sofort rein netto" an die Firma A... veräußert.

Der Eigentümer der Firma A... hatte am 15. April 1994 Antrag auf Vergleichsverfahren gestellt, der abgelehnt wurde. Das Anschlußkonkursverfahren wurde am 1. Juli 1994 eröffnet.

Wegen der nicht beglichenen 7 Rechnungen im Zeitraum vom 28. Januar bis 24. März 1994 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1994 die Vergütung der in den Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 29.572,27 DM enthaltenen Mineralölsteuer.

Die Rechnungen mahnte die Klägerin wie folgt:

28.01.1994

31.03.1994

i.d. näch. Tg.

30.04.1994

umgehend

02.02.1994

31.03.1994

"