FG München - Urteil vom 17.05.2000
3 K 1958/98
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1 ;

Mineralölsteuervergütung; Selbstbehalt; Mineralölsteuer

FG München, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 1958/98

DRsp Nr. 2001/2102

Mineralölsteuervergütung; Selbstbehalt; Mineralölsteuer

Vergütungsfähig ist eine Mineralölsteuer nur insoweit, als sie den Steuerbetrag von 10.000 DM übersteigt. Der Mineralölsteuerbetrag in Höhe von 10.000 DM ist ein echter Selbstbehalt.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma ... P... vom 4. März 1996 bis 9. Mai 1996 mit Dieselkraftstoff - DK -. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen an die P... veräußert.

Am 11. Juli 1996 stellte die P... Konkursantrag. Wegen der noch offenen Rechnungen vom

- 4. März 1996 über 3.201 Liter,

- 14. März 1996 über 5.100 Liter,

- 9. April 1996 über 2.554 Liter,

- 24. April 1996 über 3.770 Liter,

- 3. Mai 1996 über 2.100 Liter und

- 9. Mai 1996 über 1.200 Liter beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 1996 die Vergütung der in den Kaufpreisen enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 11.113,40 DM.