FG München - Urteil vom 17.05.2000
3 K 1058/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Stundung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 4522/97)

FG München, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 1058/99

DRsp Nr. 2001/2101

Mineralölsteuervergütung; Stundung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 4522/97)

Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört die Absicherung der Außenstände oder eine Belieferungssperre, wenn der Warenempfänger nur noch in größeren Abständen Zahlungen leistet, Mahnungen ihr Ziel verfehlen und ein Schuldsaldo aufläuft, der in Anbetracht der Liefermengen und -häufigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Warenempfängers Ausfallrisiken birgt und der im wesentlichen nicht abgebaut wird, sondern kontinuierlich ansteigt.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.