FG Hamburg - Urteil vom 05.01.2005
IV 433/02
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

FG Hamburg, Urteil vom 05.01.2005 - Aktenzeichen IV 433/02

DRsp Nr. 2005/4399

Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

Hinsichtlich der Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV kommt es entscheidend darauf an, dass der Mineralölhändler den Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab der letzten Belieferung gerichtlich verfolgt. Ist dies geschehen, kommt es auf Einzelheiten der vorangegangenen privatschriftlichen Mahnschreiben nicht an (hier Einschaltung eines Inkassodienstes unter erneuter Fristsetzung) - vgl. BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die bei der Warenempfängerin ausgeblieben ist.

Die Klägerin handelt mit Mineralöl. Am 30.6.2002 lieferte sie zwei Partien Mineralöl (11.945 Liter) unter Eigentumsvorbehalt an die Firma A GmbH in B. Hierfür stellte sie insgesamt 24.317,80 DM mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen in Rechnung. Die Warenempfängerin zahlte nicht, die Bankabbuchung wurde am 25.7.2000 zurück belastet.