Minijobs werden oft als Abrufarbeit ausgeführt. Arbeitgeber nutzen das Modell, weil sie damit flexibel auf spontanen Arbeitsanfall reagieren können. Doch seit 2019 genügt es nicht mehr, allein den Stundenlohn zu dokumentieren. Die Arbeitszeit muss konkret festgeschrieben werden. Sonst wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche arbeitet. Die 450-€-Grenze wird so schnell überschritten.
Man spricht von „Arbeit auf Abruf“, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Definition von „Arbeit auf Abruf“ findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da Minijobber arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gelten, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt somit auch für „Arbeit auf Abruf“.
Wenn Arbeitgeber und Minijobber eine Vereinbarung für „Arbeit auf Abruf“ geschlossen haben, müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden. Insbesondere gilt:
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